Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 30.10.2019 - 1 K 1540/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 15a EStG 2009, § 21 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2015
Zur Berücksichtigung eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns bei der Berechnung eines "fiktiven" Kapitalkontos - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Einbeziehung nicht steuerbarer Einkünfte in die Berechnung des fiktiven Kapitalkontos
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 02.09.2014 - IX R 52/13
Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.10.2019 - 1 K 1540/18
Diese Einlagen sind um spätere Einlagen und um die positiven Einkünfte der Vorjahre zu erhöhen und um die Entnahmen und negativen Einkünfte der Vorjahre zu vermindern (siehe BFH-Urteil vom 2. September 2014 IX R 52/13, BStBl II 2015, 263; Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 39/2015 Anm 3).Auch bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlich in die Berechnung des Ausgleichsvolumens einzubeziehen (BFH-Urteil vom 2. September 2014 IX R 52/13, a.a.O.).
Das Urteil des BFH vom 2. September 2014 IX R 52/13 (…a.a.O.) könnte auf den ersten Blick ebenfalls dafür sprechen, dass die von einer Gesellschaft erzielten Einkünfte aller Einkunftsarten in die Ermittlung des fiktiven Kapitalkontos einzubeziehen sein könnten.
- BFH, 28.03.1994 - IX B 81/93
Keine entsprechende Anwendung des § 15a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.10.2019 - 1 K 1540/18
Der Annahme einer Einlage steht zudem entgegen, dass nach dem BFH-Beschluss vom 28. März 1994 IX B 81/93 (BStBl II 1994, 793) bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft die Erhöhung des Kapitalkontos des Gesellschafters infolge der gewinnbringenden Veräußerung eines Wirtschaftsguts keine Einlage darstellt und dass entsprechend auch bei einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft der - steuerfreie - Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks nicht von den Gesellschaftern erzielt und von diesen in die Gesellschaft eingelegt, sondern von der Gesellschaft erwirtschaftet wird.